Nomadophobe Campingplatz-Verordnungen

Nach den Rechtsgrundlagen, die auf der Website der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus veröffentlicht sind1, stellt die Strafnorm gegen Rassendiskriminierung rassistische Handlungen unter Strafe, mit denen Menschen aufgrund ihrer Hautfarbe, Ethnie oder Religion in der Öffentlichkeit das gleichberechtigte Dasein ausdrücklich oder implizit abgesprochen wird. Strafbar sind zudem rassendiskriminierende Verweigerungen von Waren- und Dienstleistungen, die für die Allgemeinheit gedacht sind.

Daher ist es illegal, den Schweizer Jenischen und Sinti die Zufahrt zu einem Campingplatz zu verbieten. Jede direkte oder indirekte Diskriminierung aufgrund der tatsächlichen oder vermuteten Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe oder Rasse ist illegal, auch in Bezug auf den Zugang zu Waren und Dienstleistungen oder die Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen.

In den Verordnungen einiger Campingplätze ist jedoch festgelegt, dass der Zufahrt für Körber und Schausteller verboten ist. Schweizer Reisende werden oft als "Körber" bezeichnet, was an die traditionelle und typische Tradition des Flechtwerkes erinnert.

Solche Verordnungen stellen eine direkte Diskriminierung dar, die Menschen gegenüber anderen besonders benachteiligt. 

Die Schweizer Jenischen und die Schweizer Sinti sind in der Schweiz als nationale Minderheiten anerkannt. Unterschiede in der Behandlung von Reisenden, Zigeunern oder anderen Personen sollten als Diskriminierung aufgrund der Herkunft betrachtet werden.

Die Politik einiger Campingplätze weist daher eindeutig einen diskriminierenden Angriff gegen die Jenischen und Sinti auf, der gegen die geltenden Gesetze verstösst2,3,4,5

Niemand hat das Recht, alle Reisenden systematisch auszuschliessen, keine Bevölkerungsgruppe sollte diskriminiert werden. Es sollte darauf geachtet werden, dass keine Bestimmung, die eine bestimmte Bevölkerungsgruppe ausschliesst, aufgenommen wird. 

Niemand hat das Recht, seine Kunden nach ihrer Herkunft auszuwählen. Es handelt sich um eine eindeutige und demütigende Diskriminierung. 

Das Fahrendes Volk hat das Recht, auf Campingplätzen anzuhalten, solange es den Preis zahlt und die Regeln einhält. Es ist eine Diskriminierung ihnen die Zufahrt zu verweigern.

Die Union der Vereine und der Vertreter der Schweizer Nomaden ist der Ansicht, dass diese Verordnungen eine direkte Diskriminierung des Fahrenden Volkes darstellt, und empfiehlt, diese Verordnungen mit dem Gesetz in Einklang zu bringen, um jegliche Diskriminierung bei der Zufahrt zu Campingplätzen zu verbieten. 


Die Union der Vereine und der Vertreter der Schweizer Nomaden weisen jedoch darauf hin, dass Campingplätze in erster Linie Ferienorte sind, die der Entspannung und Erholung der Urlauber vorbehalten sind. Ihre Preise sind für die Jenischen und die Sinti, die hauptsächlich in Wohnwagen leben, oft zu teuer, im Gegensatz zu Touristen, die nur wenige Tage im Jahr campen. 

Außerdem ist es generell verboten, auf Campingplätzen zu arbeiten, dies entspricht nicht der Lebensweise und Kultur der Jenischen und Sinti, die auf ihren Standorten arbeiten.

Es ist auch wichtig anzumerken, dass die Jenischen und die Sinti mit Mitgliedern ihres Stammes reisen wollen, sie wollen die Möglichkeit behalten, ihre Kultur und Lebensweise zu pflegen und weiterzuentwickeln. 

Was wir hier anklagen, ist daher eine Form der Apartheid gegenüber den Jenischen und Sinti. Ferienorte sollten nicht nur für sesshafte Personen reserviert werden. 

Wenn in den Campingplatz-Verordnungen geschrieben stünde "verboten für Farbige" oder "verboten für Juden" statt "verboten für Reisende", würde die Bevölkerung “Rassismus” schreien! In der Schweiz, dem Land der Menschenrechte, aber da es sich um Reisende handelt, werden diese Verbote toleriert, obwohl sie unerträglich sind!

Campingplätze sind in keiner Weise Alternativen zu Durchgangs- und Standplätzen sowie zu Spontanhalten. 

Das wichtigste Ziel, das im Aktionsplan des Bundes gesetzt wurde, geht darum das Angebot an Stand-, Durchgangs- und Transitplätzen innert fünf Jahren soweit zu verbessern, dass es der tatsächlichen Nachfrage entsprechen kann. Die Kantone und die Gemeinden müssen daher mit den Vertretern der Fahrenden Lösungen finden, die für ihre Kulturen und Lebensweisen geeignet sind, und nicht Aufenthaltsorte aufzwingen, die nicht der Lebensweise und Kultur der verschiedenen Nomadenvölker entsprechen.

Man muss jedoch die Tatsache respektieren, dass es manchmal vorkommt, dass die Jenischen und die Sinti ein paar Tage an einem Erholungsort verbringen möchten. Daher ist es formal illegal, ihnen den Zufahrt zu einem Campingplatz zu verbieten.


1: Réf. http://www.ekr.admin.ch/bases_juridiques/f154.html

2: Réf. https://www.boisducouventcamping.ch/site/file/source/pdf/120512_REGLEMENT.pdf

3: Réf. https://www.camping-les3lacs.ch/images/reglements/fr/reglement_saisonnier.pdf

4: Réf. http://www.les-grangettes.ch/wa_files/ReglementsNCF.pdf

5: Réf. https://treyvaud.ch/camping/belleRive/reglemBR.pdf